„Schülerinnen/ -Schülerkulanz“ für bestellte Regionalbusverkehre sowie kleine Stadt- und Ortsverkehre

„Schülerinnen/ -Schülerkulanz“ für bestellte Regionalbusverkehre sowie kleine Stadt- und Ortsverkehre

Im Zusammenhang mit der Beförderung von Schüler:innen und Lehrlingen in bestellten Regionalbusverkehren sowie kleinen Stadt- und Ortsverkehren werden den Lenker:innen die angeführten Erleichterungen/Kulanzmöglichkeiten zugestanden. Die Inanspruchnahme von diesen Kulanzmöglichkeiten führt zu keiner Verschlechterung bei einer etwaigen Qualitätskontrolle.
1. Fahrscheinkontrollen
Grundsätzlich ist bei jedem einsteigenden Fahrgast der Fahrschein zu kontrollieren. Ausnahmen gibt es nur bei stark frequentierten Schüler:innenkursen, bei denen eine vollständige Einzelkontrolle zu Problemen bei der Fahrplaneinhaltung führt. In diesen Fällen dürfen Schüler:innen auch bei den hinteren Türen einsteigen und dementsprechend muss nicht bei jedem/r Schüler:in der Fahrschein kontrolliert werden. Stichproben werden aber empfohlen. Diese Kulanz gilt nur für Schüler:innen. Nicht offensichtliche Schüler:innen sind jedenfalls zu kontrollieren.
2. Schüler:innen/Lehrlinge ohne Fahrschein
Wenn ein:e  Schüler:in oder Lehrling seinen Ausweis vergessen hat, ist dieser grundsätzlich zu befördern. Allerdings ist der/die Schüler:in auf die Möglichkeit einer externen Fahrscheinkontrolle hinzuweisen. Ein:e Fahrscheinkontrolleur:in wird jedenfalls eine Beanstandung aufnehmen. Weiters soll der/die Schüler:in am nächsten Tag seinen Ausweis wieder vorzeigen bzw. bei Verlust umgehend ein Duplikat anfordern. Sollte ein:e Schüler:in/Lehrling mehrere Tage (ca. 2 Wochen) keinen Ausweis vorweisen können, kann der/die Lenker:in eine Verwarnung aussprechen: „Ab nächster Woche hast du einen Ausweis vorzuzeigen, ansonsten keine Beförderung mehr erfolgt bzw. die Fahrt zu bezahlen ist.“ Diese Verwarnung soll mehrmals erfolgen und muss dokumentiert werden (Daten des/r Schüler:in aufnehmen). Es wird empfohlen in diesen Fällen zusätzlich die Schule zu informieren. Dies dient im Eskalationsfall der Absicherung der Lenker:innen bzw.  des Verkehrsunternehmens.